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§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Landkreistag Baden-Württemberg ist der Zusammenschluss der Landkreise im Sinne von Artikel 71 Abs. 4 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl.S. 173). Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Stuttgart.
  2. Der Landkreistag Baden-Württemberg ist Mitglied des Deutschen Landkreistags.

§ 2 – Aufgaben

Der Landkreistag Baden-Württemberg hat die Aufgabe,

  1. den Selbstverwaltungsgedanken zu pflegen und für die Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der kommunalen Selbstverwaltung einzutreten;
  2. die gemeinsamen Belange und Interessen der Mitglieder zu vertreten;
  3. die zuständigen Stellen bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen, soweit sie die Belange der Mitglieder berühren, zu beraten (Art. 71 Abs. 4 LV);
  4. den Erfahrungsaustausch mit und unter den Landkreisen zu pflegen und auf eine einheitliche Stellungnahme zu Einzelfragen aus den Gebieten des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Verwaltung hinzuwirken;
  5. Fragen der Organisation, der Wirtschaftlichkeit und der Digitalisierung der Verwaltung zu behandeln;
  6. das Verständnis der Öffentlichkeit für die Aufgaben und Herausforderungen der Landkreise zu fördern;
  7. die Mitglieder in Einzelfragen zu beraten.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Die Landkreise erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin/dem Präsidenten.
  2. Zweckverbände und andere kommunale Körperschaften sowie sonstige kommunale Zusammenschlüsse und Vereinigungen erwerben die Mitgliedschaft auf Antrag durch Beschluss des Präsidiums.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Er ist gegenüber der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird erst zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam und muss spätestens 6 Monate vorher der Präsidentin/dem Präsidenten zugehen.
  4. Ausgeschiedene Mitglieder nehmen auch nach ihrem Ausscheiden an der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen des Landkreistags Baden-Württemberg teil, die bereits vor ihrem Ausscheiden begründet waren. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Landkreistags Baden-Württemberg in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder haben zur Erfüllung der Aufgaben des Landkreistags Baden-Württemberg beizutragen.
  3. Zur Deckung der allgemeinen Kosten wird von den Landkreisen eine Umlage erhoben, die sich jeweils nach der Einwohnerzahl am 30. Juni des Vorjahres bemisst. Der Beitragssatz wird vom Präsidium in der Haushaltssatzung festgelegt. Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr der Landkreise. Die Beiträge der sonstigen Mitglieder (§ 3 Abs. 2) setzt das Präsidium fest.
  4. Sind die Beiträge nicht vor Beginn des Geschäftsjahres festgesetzt worden, so kann das Präsidium beschließen, den Beitrag in der zuletzt erhobenen Höhe weiterzuerheben.

§ 5 – Organe

Organe des Landkreistags Baden-Württemberg sind

  1. die Landkreisversammlung
  2. die Landrätinnen- und Landrätekonferenz,
  3. das Präsidium,
  4. die Präsidentin/der Präsident und
  5. die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer.

§ 6 – Die Landkreisversammlung

  1. Die Landkreisversammlung setzt sich aus je zwei stimmberechtigten Vertretungen der Landkreise zusammen, nämlich der Landrätin/dem Landrat und einer/einem vom Kreistag bestellten Kreisrätin/Kreisrat (Delegierte/r). Weitere Kreisrätinnen und Kreisräte können mit beratender Stimme an der Landkreisversammlung teilnehmen.
  2. Die Mitglieder nach § 3 Abs. 2 können je einen stimmberechtigten Vertreter entsenden.
  3. Die Landkreisversammlung wird mindestens alle 2 Jahre von der Präsidentin/dem Präsidenten einberufen. Landkreisversammlungen sind ferner einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände verlangt.
  4. Die Vertretungen der Mitglieder werden zur Landkreisversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung möglichst 3 Wochen vor dem vom Präsidium festzusetzenden Versammlungszeitpunkt eingeladen.
  5. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Landkreisversammlung bei der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

§ 7 – Aufgaben der Landkreisversammlung

  1. Die Landkreisversammlung hat
    1. die Grundsätze der Verbandsarbeit festzulegen;
    2. den Bericht über die Tätigkeit des Landkreistags Baden-Württemberg entgegenzunehmen und die Jahresrechnung festzustellen;
    3. die Präsidentin/den Präsidenten, die drei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Präsidiums zu wählen;
    4. der Präsidentin/dem Präsidenten, dem Präsidium und der Hauptgeschäftsführerin/dem Hauptgeschäftsführer Entlastung zu erteilen;
    5. über Satzungsänderungen zu beschließen;
    6. über die Auflösung des Landkreistags Baden-Württemberg, die Verwendung seines Vermögens und die Regelung seiner Verbindlichkeiten zu beschließen;
    7. über die Verleihung der Bezeichnung „Ehrenpräsidentin“/„Ehrenpräsident“ zu beschließen.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Vertretungen der Mitglieder und der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Vertretungen der Mitglieder.
  3. Der Beschluss zur Auflösung des Landkreistags Baden-Württemberg bedarf der Anwesenheit von zwei Dritteln der Vertretungen der Mitglieder und der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Vertretungen der Mitglieder.

§ 8 – Beschlussfähigkeit der Landkreisversammlung, Niederschrift

  1. Die Präsidentin/der Präsident leitet die Landkreisversammlung. Sie ist vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 und 3 ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter der Mitglieder beschlussfähig. Die Landkreisversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Abstimmungen hat jede Vertretung eines Mitglieds eine Stimme; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  2. Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die den Mitgliedern und ihren Vertretungen zuzustellen ist. Die Niederschrift ist von der Präsidentin/dem Präsidenten und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 9 – Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, drei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten, 13 weiteren Mitgliedern und der/dem Hauptgeschäftsführer/in. Die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten müssen jeweils einem anderen Sprengel angehören
  2. Die 13 weiteren Mitglieder des Präsidiums wählt die Landkreisversammlung. Dabei können vom Landrätesprengel Stuttgart vier Personen, von den Landrätesprengeln Freiburg, Karlsruhe und Tübingen jeweils drei Personen zur Wahl durch die Landkreisversammlung vorgeschlagen werden.
  3. Die Wahlzeit des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Ist beim Ablauf der Wahlzeit ein neues Präsidium noch nicht gewählt, führen die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Präsidiums ihre satzungsmäßigen Aufgaben bis zur Neuwahl fort. Absatz 5 bleibt unberührt.
  4. Scheidet ein Mitglied innerhalb der Wahlzeit aus, so ist ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit zu wählen.
  5. Die Mitgliedschaft im Präsidium erlischt mit dem Ausscheiden aus dem kommunalen Hauptamt.
  6. Das Präsidium tritt auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten so oft zusammen, wie es die Geschäftslage erfordert.
  7. ür die Beschlussfähigkeit und Niederschrift gilt § 8 entsprechend.

§ 10 – Aufgaben des Präsidiums

  1. Das Präsidium ist für alle Aufgaben des Landkreistags zuständig, die nicht der Landkreisversammlung, der Landrätinnen- und Landrätekonferenz, der Präsidentin/dem Präsidenten oder der Hauptgeschäftsführerin/dem Hauptgeschäftsführer obliegen.
  2. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Vorbereitung der Landkreisversammlung und die Überwachung der Ausführung ihrer Beschlüsse,
    2. die Beschlussfassung über Stellungnahmen des Landkreistags in Fragen von grundsätzlicher verbandspolitischer Bedeutung,
    3. die Feststellung des Haushaltsplans und die Festsetzung der Umlage sowie die Vorberatung der Jahresrechnung und die Beauftragung eines Landkreises mit der Prüfung der Jahresrechnung,
    4. die Entscheidung über den Abschluss von Verträgen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung,
    5. die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Geschäftsführung,
    6. den Abschluss des Dienstvertrags mit der Hauptgeschäftsführerin/dem Hauptgeschäftsführer,
    7. die Benennung der Vertretungen des Landkreistags im Hauptausschuss und in den Fachausschüssen des Deutschen Landkreistags sowie in anderen öffentlichen und privaten Institutionen,
    8. die Wahl, Anstellung und Beförderung der Stellvertretenden Hauptgeschäftsführerin/des Stellvertretenden Hauptgeschäftsführers sowie die Anstellung und Beförderung der Dezernatsleitungen der Geschäftsstelle,
    9. die Entscheidungen nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 3 Satz 4,
    10. die Regelung der Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
  3. Das Präsidium kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse bilden, deren Mitglieder von den Sprengeln (§ 14) gewählt werden.
  4. Das Präsidium kann Arbeitsgemeinschaften bilden.

§ 11 – Präsidentin/Präsident

  1. Die Präsidentin/der Präsident ist Vorsitzender der Landkreisversammlung, der Landrätinnen- und Landrätekonferenz und des Präsidiums. Sie/er vertritt den Landkreistag Baden-Württemberg gegenüber dem Landtag und der Landesregierung in Angelegenheiten von grundsätzlicher verbandspolitischer Bedeutung.
  2. In dringenden Fällen entscheidet die Präsidentin/der Präsident anstelle des Präsidiums oder der Fachausschüsse. Die Gründe für diese Entscheidung und die Art der Erledigung sind dem Präsidium oder den Fachausschüssen in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
  3. Die Präsidentin/der Präsident entscheidet über die Anstellung und Beförderung von Mitarbeitenden nach beamtenrechtlichen Grundsätzen der Besoldungsgruppen ab A 13 und von Mitarbeitenden der Entgeltgruppen ab E 13 TVöD, sofern nicht das Präsidium zuständig ist.
  4. Die Präsidentin/der Präsident führt die Aufsicht über die Geschäftsstelle.
  5. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer. Sie vertreten den Landkreistag je einzeln.

§ 12 – Hauptgeschäftsführerin/Hauptgeschäftsführer, Geschäftsstelle

  1. Die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer wird auf Vorschlag des Präsidiums von der Landrätinnen- und Landrätekonferenz auf die Dauer von 8 Jahren gewählt. Die Anstellung erfolgt nach den Grundsätzen des Beamtenrechts auf Zeit. Auf sie/ihn finden die für Landrätinnen und Landräte geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand entsprechende Anwendung. Sie/Er leitet die Geschäftsstelle im Rahmen der vom Präsidium aufgestellten Grundsätze.
  2. Die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst übertragenen Aufgaben.
  3. Die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer entscheidet über die Anstellung von Mitarbeitenden nach beamtenrechtlichen Grundsätzen der Besoldungsgruppen bis A 12, von Mitarbeitenden bis Entgeltgruppe 12 TVöD und von Aushilfskräften. Die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Mitarbeitenden der Geschäftsstelle.
  4. Die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer wird vertreten von der Stellvertretenden Hauptgeschäftsführerin/dem Stellvertretenden Hauptgeschäftsführer, die/der nach den Grundsätzen des Beamtenrechts auf Zeit angestellt wird.
  5. Die Geschäftsstelle erteilt den Mitgliedern in den sie berührenden Fragen Auskunft und berät sie.

§ 13 – Landrätinnen- und Landrätekonferenz

  1. Die Landrätinnen und Landräte in Baden-Württemberg bilden die Landrätinnen- und Landrätekonferenz.
  2. Die Präsidentin/der Präsident beruft die Landrätinnen- und Landrätekonferenz nach den jeweiligen Erfordernissen, mindestens aber zweimal im Jahr, zu einer Sitzung ein.
  3. Die Landrätinnen- und Landrätekonferenz dient dem Erfahrungsaustausch auf Landesebene und der Erörterung aktueller Fragen der staatlichen und kommunalen Verwaltung.
  4. Das Präsidium oder die Präsidentin/der Präsident können der Landrätekonferenz Fragen von grundsätzlicher verbandspolitischer Bedeutung zur abschließenden Beschlussfassung vorlegen.
  5. Die Landrätinnen- und Landrätekonferenz wählt auf Vorschlag des Präsidiums die Hauptgeschäftsführerin/den Hauptgeschäftsführer.
  6. Für die Beschlussfähigkeit und Niederschrift gilt § 8 entsprechend.

§ 14 – Sprengel

  1. Die Landrätinnen und Landräte eines jeden Regierungsbezirks bilden einen Sprengel.
  2. Dem Sprengel obliegt der Erfahrungsaustausch auf der Ebene des Regierungsbezirks.
  3. Der Sprengel wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 15 – Fachausschüsse

  1. Die Fachausschüsse entscheiden im Rahmen ihres Sachgebiets. Sie bereiten Stellungnahmen des Landkreistags zu Fragen von grundsätzlicher verbandspolitischer Bedeutung vor.
  2. Die Fachausschüsse haben 13 Mitglieder. Der Sprengel Stuttgart entsendet vier Mitglieder, die Sprengel Freiburg, Karlsruhe und Tübingen entsenden je drei Mitglieder.
  3. Dem Ausschuss für Recht, Digitalisierung und Europa gehört die Vorsitzende/der Vorsitzende des Vorstands der Komm.ONE Anstalt des öffentlichen Rechts (Komm.ONE) mit Stimmrecht an, solange die Komm.ONE Mitglied des Landkreistags ist. Dem Sozialausschuss gehört die Verbandsdirektorin/der Verbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) mit Stimmrecht an, solange der KVJS Mitglied des Landkreistags ist.
  4. Die Fachausschüsse können beratende Mitglieder und ständige Gäste zuziehen.
  5. Jeder Fachausschuss wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Die Fachausschüsse sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
  7. Die Fachausschüsse werden von der Geschäftsstelle im Auftrag der Vorsitzenden/des Vorsitzenden einberufen.

§ 16 – Arbeitsgemeinschaften

  1. Zur Unterstützung und Förderung der Verwaltungspraxis können durch das Präsidium Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
  2. Die Arbeitsgemeinschaften können auf Landesebene oder Regierungsbezirksebene gebildet werden.
  3. Die Arbeitsgemeinschaften wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und mindestens eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Die Arbeitsgemeinschaften werden von der Geschäftsstelle in Abstimmung mit dem Vorsitz einberufen.

§ 17 – Auflösung

Im Falle der Auflösung des Landkreistags Baden-Württemberg findet unter den Mitgliedern eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung entsprechend der von der Landkreisversammlung festgelegten Beitragsgrundlage statt. Die Mitglieder sind verpflichtet, Überschüsse für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung solcher Überschüsse bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des Finanzamts.